10. April 1918

Regelung des Verkehrs mit beschlagnahmten Stoffabfällen. Es ist eine neue Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art am 9.April 1918 in Kraft getreten. In dieser Bekanntmachung sind die verschiedenen Bestimmungen über die Beschlagnahme, Bestandserhebung und die Höchstpreise bei Lumpen und neuen Stoffabfällen einheitlich zusammengefaßt, so daß gleichzeitig die früher erlassenen Bekanntmachungen aufgehoben worden sind. Im allgemeinen verbleibt es bei der bisherigen Regelung des Verkehrs mit beschlagnahmten Lumpen und neuen Stoffabfällen. Im einzelnen enthält die neue Bekanntmachung allerdings verschiedene Abweichungen gegen die bisherigen Anordnungen. Es ist näher bestimmt worden, was unter Lumpen und neuen Stoffabfällen zu verstehen ist. Des weiteren ist die Meldepflicht auf alle beschlagnahmten Gegenstände ausgedehnt worden, deren Vorräte mindestens 100 Kg. betragen. Die Höchstpreise haben Veränderungen erfahren. Der genaue Wortlaut der neuen Bekanntmachung ist bei der Polizeiverwaltung einzusehen.