Krankenhilfe bei zu starker Inanspruchnahme der Kasse. Nach § 188 der Reichsversicherungsordnung kann die Kassensatzung eine Bestimmung enthalten, wonach für Versicherte, welchen im Hinblick auf die Reichsversicherungsordnung oder von einer anderen Krankenkasse innerhalb 12 Monaten bereits 26 Wochen hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Ersatzleistungen dafür gewährt worden sind, in einem neuen in den nächsten 12 Monaten eintretenden Versicherungsfalle die Beschränkung der Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf die Gesamtdauer von 13 Wochen erfolgt. Als in Gemäßheit dieser Bestimmung vom Oberversicherungsamt der Ortskrankenkasse zu Guben in der Angelegenheit der Schauspielerin S.D.D. die Verpflichtung auferlegt worden war, Krankenhilfe zu gewähren, legte die Kasse gegen dieses Urteil Revision beim Reichsversicherungsamt ein, welches indessen auf Zurückweisung des Rechtsmittels erkannte und geltend machte, der § 188 a.a.O. wolle eine zu starke Belastung der Kasse verhindern, welche durch ihre Inanspruchnahme durch nicht nur vorübergehend erkrankte Personen hervorgerufen werden könne. Die Vorentscheidung sei von einem Rechtsirrtum nicht beherrscht. Zutreffend gehe das Oberversicherungsamt davon aus, dass die nächsten 12 Monate im Hinblick auf die Reichsversicherungsordnung mit dem Ablaufe der dem neuen Unterstützungsfalle vorangegangen Krankenunterstützung beginnen. Die im vorliegenden Falle vertretene Auffassung stehe nicht mit der Entstehung, dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers im Widerspruch.