10. August 1917

Beschlagnahme sämtlicher Säcke. Durch eine Bekanntmachung der Reichssackstelle werden sämtliche Säcke, die mit Ware gefüllt von dem Verbraucher erworben worden sind oder werden, nach ihrer Entleerung für die Reichssackstelle in Anspruch genommen. Die Eigentümer müssen die Säcke den von den zuständigen Sammelstellen beauftragten Personen vorlegen und gegen Zahlung des Uebernahmepreises ausliefern.