Polizei und Schaufensterschutz.
Von einem
Ladeninhaber in R. verlangte die Polizeibehörde die Anbringung starker
metallener Schutzstangen an den großen Schaufensterscheiben. Die Polizei
befürchtete bei Ansammlungen Schaulustiger oder beim Ausgleiten Vorübergehender das Eindrücken der
Scheiben und eine Gefährdung von Menschen. Gegen das polizeiliche Verlangen
erhob der Ladeninhaber Verwaltungsklage. Die behauptete Gefährdung sei nur eine
angenommene, durch die Wirklichkeit nicht begründete. Selbst in den belebtesten
Straßen der Großstädte finde man allerwärts fast bis zum Erdboden reichende
Schaufenster ohne jegliche Schutzstange. Das Oberverwaltungsgericht erkannte auf
Aufhebung der Verfügung. Zu einem polizeilichen Einschreiten berechtigte nicht
schon jede blos denkbare, entfernte Möglichkeit einer Gefahr.