10. Mai 1916

Polizei und Schaufensterschutz.
Von einem Ladeninhaber in R. verlangte die Polizeibehörde die Anbringung starker metallener Schutzstangen an den großen Schaufensterscheiben. Die Polizei befürchtete bei Ansammlungen Schaulustiger oder beim Ausgleiten Vorübergehender das Eindrücken der Scheiben und eine Gefährdung von Menschen. Gegen das polizeiliche Verlangen erhob der Ladeninhaber Verwaltungsklage. Die behauptete Gefährdung sei nur eine angenommene, durch die Wirklichkeit nicht begründete. Selbst in den belebtesten Straßen der Großstädte finde man allerwärts fast bis zum Erdboden reichende Schaufenster ohne jegliche Schutzstange. Das Oberverwaltungsgericht erkannte auf Aufhebung der Verfügung. Zu einem polizeilichen Einschreiten berechtigte nicht schon jede blos denkbare, entfernte Möglichkeit einer Gefahr.