11. Februar 1920

Grudekoks für Hausbrandzwecke ist nach der Bekanntmachung des Magistrats im heutigen Anzeigenteil zu haben, und es werden Bestellungen darauf vom Kohlenbureau entgegengenommen. Es wird darauf hingewiesen, daß Grudekoks nur vom solchen Haushaltungen verwendet werden kann, die eine besonders dafür eingerichtete Feuerungsanlage besitzen.