Herabsetzung der Brotrationen, Gewährung einer Fleisch Sonderzulage. Aus dem städtischen Lebensmittelamt wird uns geschrieben: Der unerwartet ungünstige Ausfall der im Februar d.J. veranstalteten Vorratserhebung von Brotgetreide hat es erforderlich gemacht, durch reichsgesetzliche Anordnung die Brot- bzw. Mehlrationen allgemein herabzusetzen. Diese Herabsetzung muß verständnisvoll hingenommen werden, da es nach den Berechnungen der zuständigen Verteilungsstelle unmöglich sein würde, ohne eine solche mit den noch vorhandenen Getreidevorräten die neue Ernte zu erreichen. Für unsere Stadt wird die Kürzung des Brotes dahin in die Erscheinung treten, daß der bisherige Normalwochensatz von 1900 g auf 1600 g herabgemindert, die Brotmenge der Schwerarbeiter auf 2000 g und die Schwerstarbeiter auf 2800 g festgesetzt wird, während die Brotzulage für Jugendliche gänzlich in Fortfall kommt. Aus demselben Grunde ist es notwendig, auch den im Januar d.J. erweiterten Kreis der Schwerarbeiter wieder einzuschränken. Diesem Ausfall an Brot soll aber ausgleichend auf der andern Seite ein Zuwachs an andern Nahrungsmitteln gegenüber stehen: Vorzugsweise und so auch in Guben wird das ausfallende Brot durch Fleisch ersetzt werden, und zwar wird unabhängig von der bisherigen Fleischration eine außerordentliche Fleischzulage von wöchentlich 1/2 Pfund auf den Kopf des versorgungsberechtigten Erwachsenen gewährt. Für Kinder bis einschließlich 6 Jahren ist diese Fleischzulage auf wöchentlich 1/4 Pfund bemessen. Selbstversorger mit eignen Fleischvorräten sind von der Gewährung dieser Sonderzulage ausgeschlossen. Ist so ein ausreichender anderweitiger Ersatz geschaffen, so ist auch dafür Sorge getragen, daß die durch den Uebergang von Brot zu Fleisch verursachte Verschiebung in den Ernährungsverhältnissen für die unbemittelten Kreise der Bevölkerung keine Verteuerung der Lebenshaltung nach sich zieht. Den Unbemittelten wird nämlich die Fleischzulage zu einem ermäßigten Preissatz von 20 Pf für das ½ Pfund zur Verfügung gestellt werden. Als unbemittelt gelten alle diejenigen Haushaltungen, bei denen das zur Staatssteuer beim Haushaltungsvorstand veranlagte Jahreseinkommen 2400 M nicht übersteigt, sowie ohne weiteres alle Familien, die Kriegsunterstützung beziehen. Die Fleischzulage wird in Rindfleisch gewährt werden. Zu dem ermäßigten Preise von 20 Pf werden nur Rippe, Brust und Kamm abgegeben. Der Verkauf der Fleischzulage wird am Mittwoch jeder Woche erfolgen, während der Verkauf des Fleisches auf Grund der Reichsfleischkarte wie bisher am Sonnabend stattfindet.