14. August 1910

Eine Stiefmutter darf ihre Kinder nicht züchtigen. Das Reichsgericht hat die Frage: „Darf eine Stiefmutter ihre Stiefkinder züchtigen?“ verneint. Nach §§ 1631 und 1634 des Bürgerlichen Gesetzbuches steht einer Mutter nur gegenüber ihrem ehelichen Kindes das gleiche Züchtigungsrecht zu, wie dem Vater des ehelichen Kindes, nicht aber gegenüber ihren Stiefkindern.