Wild und Geflügel in den fleischlosen Wochen. Die fleischlosen Wochen kennzeichnen sich dadurch, dass Fleischkarten in ihnen nicht eingelöst werden, sondern dass an deren Stelle eine Belieferung mit Kartoffeln bzw. Mehl tritt. Daraus ergibt sich, dass diejenigen Arten von Wild und Geflügel, deren Abgabe bisher ohne Fleischkarten zulässig war, auch in den fleischlosen Wochen ausgegeben werden dürfen. Jedoch auch bezüglich des markenpflichtigen Wildes und Geflügels hat der Staatssekretär Kriegsernährungsamts mit Rücksicht auf dessen leichte Verderblichkeit Ausnahmen, insbesondere für die Versorgung von Kranken in Lazaretten und Krankenanstalten, zugelassen. Die Regelung der notwendigen Anordnungen, um Verderben von Wild zu verhüten, erfolgt durch die Kommunalverbände.