14. Juni 1921

Der Umfang des „Handgepäcks“.  Zu Beginn der Hauptreisezeit macht die Eisenbahnverwaltung darauf aufmerksam, dass die Mitnahme von allzu umfangreichem Gepäck in die Abteile nicht gestattet ist, weil hierdurch der Verkehr behindert und der Raum zur Unterbringung des Gepäcks anderer Reisender beschränkt wird. Die Bahnsteigsperren sind daher angewiesen worden, darauf zu achten, dass nicht unzulässig viel Gepäck in die Abteile der Züge mitgenommen wird.