14. Mai 1910

Beseitigung eines alten Zopfes. Eine wichtige Polizeiverordnung des Oberpräsidenten für die Provinz Brandenburg wird soeben veröffentlicht. Sie dürfte namentlich unsere Geschäftsleute interessieren, da sie eine wichtige Änderung bezüglich des Verhängens der Schaufenster und der Schaukästen bringt. Die bisherigen Bestimmungen hierüber werden aufgehoben und anstelle der alten Vorschriften treten folgende: „ Das offene Aushängen und Aufstellen von Waren in und vor den Ladentüren ist an Sonn- und Feiertagen nur während der zulässigen Verkaufszeiten gestattet. Außerhalb dieser Zeiten müssen die Ladentüren geschlossen sein. Schaufenster und Schaukästen sind während der Stunden des Hauptgottesdienstes zu verhängen.“ Es brauchen also jetzt die Schaufenster etc. nur während der Stunden des Hauptgottesdienstes verhängt zu werden, können also während der übrigen Zeit unverhängt bleiben. Die neue Polizeiverordnung dürfte einem langgehegten Wunsche der Kaufleute und Ladeninhaber entsprechen und von diesen mit großer Genugtuung begrüßt werden, sind sie jetzt doch sicher vor gefährlichen Denunzianten…