17. Dezember 1916

Sonderzuweisung von Mehl für die Weihnachtszeit.

Um dem Bedürfnis der Bevölkerung nach der Herstellung von Weihnachtsgebäck entgegen zu kommen und für die Festwoche eine reichlichere Versorgung mit Mehl zu ermöglichen,  werden am Montag den 18. Und Dienstag den 19. Dezember im städtischen Ladengeschäft je 400 Ztr. Weizen- und 400 Ztr. Roggenmehl als Sonderzuweisung zum Verkauf gestellt. Auf den mit Namen ausgestellten Stammschein jeder Brotkarte wird 1 Pfund Roggen- und 1 Pfund Weizenmehl besonders abgegeben. Außerdem findet bereits an diesen beiden Tagen der gewöhnliche Weizenmehlverkauf gegen Abgabe der beiden Weizenmehlmarken statt. Den Selbstversorgern wird die Sonderzuweisung in der Weise zugänglich gemacht, daß sie gegen Vorlegung der Mahlkarte für jeden der in der Mahlkarte verzeichneten Haushaltsangehörigen gleichfalls je 1 Pfund Roggen- und 1 Pfund Weizenmehl entnehmen können. Die Regelung des Verkaufs geschieht in der üblichen Weise durch Ausgabe der Verkaufsmarken in der Stadtmühle. Der Verkauf selbst erfolgt im städtischen Ladengeschäft.