Der Erlaß des preußischen Kultusministers, der den Religionsunterricht in den Schulen unmöglich zu machen versucht, ist tatsächlich erschienen. Seine wichtigsten Bestimmungen lauten wie folgt: 1. Das Schulgebet hat in sämtlichen Schulen vor und nach dem Unterricht fortzulassen. 2. Eine Verpflichtung der Schüler seitens der Schule zum Besuch von Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen ist unzulässig. Gemeinsame religiöse Feiern und Abendmahlsbesuche dürfen nicht mehr veranstaltet werden. Keine Schulfeier darf mehr religiösen Charakter tragen. 3. Religionslehre ist kein Prüfungsfach mehr. 4. Kein Lehrer ist mehr verpflichtet zur Erteilung von Religionsunterricht oder zu irgendwelchen kirchlichen Verrichtigungen, auch nicht zur Aufsicht beim Gottesdienst. 5. Kein Schüler darf mehr zum Besuch des Religionsunterrichts gezwungen werden. Bei Schülern unter 14 Jahren entscheiden die Eltern und Vormünder, für Schüler über 14 Jahre entscheiden die allgemeinen Bestimmungen. 6. Unzulässig ist die Aufgabe häuslicher Arbeiten für den in der Schule erteilten Religionsunterricht.