18. Juli 1916

Eier in Gastwirtschaften.

Eine weitere Verordnung des Kriegsernährungsamtes betrifft eine inschränkung des Eierverbrauchs. Sie ist sofort in Kraft getreten und besagt: In Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, in Vereins- und Erfrischungsräumen sowie in Fremdenheimen, in Konditoreien und ähnlichen Betrieben dürfen Eier, roh oder gekocht, und Eierspeisen nur zum Mittagstisch und zum Abendtisch verabreicht und entgegengenommen werden. Die Kommunalverbände haben die Stunden festzusetzen, innerhalb deren hiernach Eier und Eierspeisen verabreicht und entgegengenommen werden dürfen. Die Landeszentralbehörden können nähere Bestimmungen treffen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind befugt, für den Einzelfall Ausnahmen zu gestatten. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Verordnung oder den zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen und Anordnungen zuwiderhandelt.