Die achtstündige Arbeitszeit. W. T. B. teilt mit: Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß durch Anordnung des Reichsamtes für wirtschaftliche Demobilmachung vom 23.November 1918 die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von acht Stunden in allen gewerblichen Betrieben, also nicht nur in den Fabriken und größeren Anlagen, sondern auch in den Werkstätten des Handwerks, Konfektionswerkstätten, Putzateliers und sonstigen kleineren Betriebsstätten, vorläufig für die Dauer der Demobilmachung vorgeschrieben ist. Diese Bestimmung gilt auch für die gewerblichen Arbeiter im Handelsgewerbe, z.B. Hausdiener, Packer, Verladearbeiter, Fahrstuhlführer, Kutscher usw., nicht aber für die Handelsangestellten.