Empfänger postlagernder Pakete treiben mit dieser Art von Postempfang teilweise Mißbrauch. Sie nutzen mehr oder weniger einen großen Teil der Lagerfrist aus, um nicht einen Aufbewahrungsraum unterhalten zu brauchen. Es scheinen sich unter diesen Postabholern auch solche zu befinden, die die Postpackkammer als sicheres Versteck für Schmugglerwaren benutzen. Um Mißbräuchen zu steuern, werden die Postanstalten vom 1.Dezember ab eine ungebührliche Lagerung nicht mehr gestatten. Wer sich innerhalb der zulässigen Lagerfrist zur Abholung einfindet hat künftig alle für ihn lagernden Sendungen auf einmal in Empfang zu nehmen. Nur bei Nachnahmepaketen bleibt dem Empfänger die 7 tägige Lagerfrist weiter gewährt. Lehnt er die Empfangnahme eines Teiles ab, so wird dieser Teil als verweigert gemäß der Postordnung weiter behandelt. Eine gewisse Nachsicht werden die Postanstalten solchen Empfängern gegenüber bestätigen, denen die Postlagerung ein notwendiges Mittel für ihren Erwerb ist z.B. Hausierern, wenn es sich offensichtlich nicht um Schmugglerwaren handelt.