Einschränkung der Beleuchtung. Zur strengen Durchführung der Bundesratsbekanntmachung vom 11. Dezember 1916 betr. Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln ist folgende Anordnung getroffen worden: 1. Die Beleuchtung jedes Schaufensters ist auf eine Flamme einzuschränken mit einer Höchstlichtstärke von 100 Kerzen für das Schaufenster bis 1 1/2 Mtr. Straßenbreite, von 200 Kerzen für ein breiteres Schaufenster, von 200 bezw. 400 Kerzen bei Oberbeleuchtung (d.i. eine Beleuchtung, bei der zwischen Lichtquelle und Schaufensterauslage eine dämpfende Glasschicht aus Riffel- oder Mattglas angebracht ist). 2. Die Beleuchtung der Innenräume der Läden, Wirtschaften, Theater, Lichtspiele usw. ist auf das unbedingt erforderliche Maß einzuschränken. Eine grundsätzliche Einschränkung um mindestens ein Drittel der Friedensbeleuchtung ist unbedenklich. Uebertretungen dieser Anordnungen sind gemäß § 8 der Bundesratsbekanntmachung vom 11. Dezember 1916 – R.G.Bl.G. 1355 - strafbar.