21. Dezember 1918

Rücksicht bei zwangsweiser Wohnungsräumung. Amtlich wird bekanntgemacht: Unbeschadet einer von der Reichsregierung geplanten weitergehenden Einschränkung der Zwangsvollstreckung gegen  Kriegsteilnehmer hat der Justizminister Dr. Rosenfeld mit Rücksicht auf die herrschende Wohnungsnot für Preußen angeordnet, dass die Gerichtsvollzieher vor der zwangsweisen Räumung von Wohnungen ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Kriegsteilnehmer handelt oder nicht, in allen Fällen, in denen eine Obdachlosigkeit der aus der Wohnung zu entfernenden Personen zu befürchten ist, die anderweitige Unterbringung dieser Personen bei der Ortspolizeibehörde zu vermitteln haben.