Warnung vor Tauschhandel.
Die allgemeine Knappheit der
Lebensmittel hat zu einer immer mehr und mehr um sich greifenden Ausbreitung des
Tauschhandels und Tauschverkehrs geführt. Nicht nur die Lieferung von Waren,
sondern auch die Leistung von Diensten und so fort werden von einer
Gegenleistung in Gestalt von Lebensmitteln abhängig gemacht. Es sei darauf
aufmerksam gemacht, daß ein derartiger Tauschhandel, auch wenn es sich nur um
eine Aufforderung dazu handelt, nicht zulässig und daß darin eine
Unzuverlässigkeit des betreffenden Handelstreibenden zu erblicken
ist. Ein solcher Tauschhandel könnte ein Vorgehen gegen die Schuldigen auf Grund des §1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23.September 1915 zur Folge haben, d.h. dem Betreffenden könnte der Handel wegen Unzuverlässigkeit untersagt werden.
Das Rauchen der Jugend muß strenger bewacht werden. Wie man zunehmend in Guben beobachten kann, daß das Rauchverbot des Oberkommandos der Marken für Jugendliche überschritten wird, so häufen sich auch die Klagen in den Nachbarstädten über das Rauchen von Schülern und Jugendlichen unter 17 Jahren. In Sorau hat nun die Polizei Schritte unternommen, um die Einhaltung des Rauchverbots für Jugendliche sicherzustellen. In den letzten Abenden wurden neun Fortbildungsschüler wegen Tabaksrauchens auf der Straße festgestellt. Sie sehen ihrer Bestrafung entgegen. Ein weiteres Verfahren schwebt gegen einen 12 jährigen Schüler und einen 15 jährigen Kutscher, die auf einen Heuboden, dem denkbar geeignetsten Ort, um eine Feuersbrunst heraufzubeschwören, - ihre Zigaretten rauchten, die der Zwölfjährige eingekauft hatte. Da den Zigarettengeschäften die Abgabe von Rauchtabak in jeder Form an Jugendliche unter 17 Jahren verboten ist, wird in diesem Falle auch der betreffende Verkäufer ein Strafmandat erhalten.