21. Januar 1920

Ueber die Vereidigung der Lehrer hat der Minister für Volksbildung  besondere Bestimmungen getroffen. In den Schulen soll der Eid tunlichst im Beisein sämtlicher Schüler geleistet werden. Bei nichtstaatlichen Anstalten wird den Patronaten anheimgestellt, sich bei der Feierlichkeit vertreten zu lassen.  Einzelstehende Beamte wie die Kreisschulinspektoren haben den Eid bei dem Landrat abzulegen, soweit  sie nicht am Eide der Behörden wohnen. Die nachgeordneten Behörden sind angewiesen, die nötigen Anordnungen für die Vereidigung der Beamten sowie der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Unterrichtsanstalten zu treffen. Die Leiter der Schulen und Anstalten sollen vor dem versammelten Lehrkörper zuerst selbst den Treuschwur leisten und dann die einzelnen Erschienen vereidigen.