Ablieferung von Einrichtungsgegenständen aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn.
Durch die Bekanntmachung des Magistrats vom 15.April 1918 war eine Frist für die Ablieferung der der Bekanntmachung unterliegenden Einrichtungsgegenstände aus obengenanntem Metall zunächst nur für die Gegenstände der Reihe 1 der Bekanntmachung gesetzt worden. Es handelte sich bei diesen Gegenständen um solche, deren Abnahme leicht erfolgen konnte und bei denen eine Ersatzbeschaffung nach den Ausführungsbestimmungen des Oberkommandos in den Marken nicht in Betracht kam. Als letzter Termin für die Ablieferung war der 31.Juli 1918 gesetzt worden. Die im Anzeigenteil der heutigen Nummer enthaltene Bekanntmachung des Magistrats setzt einen solchen Ablieferungstermin nunmehr auch für die Gegenstände der Gruppe II der Bekanntmachung fest. Die einzelnen Gegenstände sind in der im Anzeigenteil abgedruckten Bekanntmachung aufgeführt, bei ihnen kommt ein Ersatz zwar in Frage, dieser Ersatz muß indessen von den beteiligten Personen selbst beschafft werden. Bei der Länge der inzwischen vergangenen Zeit darf angenommen werden, daß die beteiligten Personen sich auch bereits nach Ersatz umgesehen haben. Die Ablieferung muß in Ansehung dieser Gegenstände bis zum 31.August beendet sein. Die städtische Sammelstelle, Mittelstraße 20,ist jeden Dienstag und Freitag geöffnet.- Gleichzeitig wird in dieser Bekanntmachung nochmals auf die Erfüllung der Meldepflicht hinsichtlich der Türklinken, Türgriffe, Fenstergriffe und Fensterknöpfe, Gewichte, Hohlmaße sowie der Brauseköpfe hingewiesen. Wer bis zum 29.d.M. der Ablieferungspflicht nicht genügt, setzt sich der Gefahr einer Bestrafung aus. Die ordnungsmäßige Erfüllung dieser Verpflichtung wird nachgeprüft werden. Ueber etwaige Zweifel hinsichtlich des Inhalts und der Auslegung der Bekanntmachung werden Auskünfte in der Rohstoffabteilung des Magistrats, Rathauszimmer 12a, sowie in unserm Bauamt, Markt 24, erteilt.