23. Juni 1921

Beleuchtung der Fuhrwerke und Fahrräder. Für die Dauer des Kriegszustandes ist die dahin vorgeschriebene Beleuchtung der Fuhrwerke und Fahrräder während der Dunkelheit außer Kraft getreten. Jetzt sind diese Vorschriften wieder in Geltung gesetzt worden, sodaß die Beleuchtung während der Dunkelheit und bei starkem Nebel wieder notwendig und  der Unterlassungsfall strafbar ist.