23. Oktober 1919

Tabakwaren aus Heeresbeständen. Die gegenwärtig verfügbaren Bestände an Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, Rauch- und Schnupftabak sollen ungesäumt den Verbraucherkreisen zugeführt werden. Bezugsberechtigt sind Kleinhändler (Spezialgeschäfte für Tabakwaren), die am 1.Aug.1914 ein eignes Laden- oder Versandgeschäft betrieben haben und noch betreiben. Für Kriegsteilnehmer oder deren Hinterbliebene gilt der Stichtag (1.August 1914) nicht, jedoch müssen sie ein Laden- oder Versandgeschäft nachweislich bereits jetzt betreiben.