24. Mai 1919

Anmeldung von Doppelwohnungen.

Auf Grund der zweiten Anordnung gegen den Wohnungsmangel fordert der Magistrat alle Personen, die eine eingerichtete Wohnung haben, sie aber deshalb nicht dauernd benutzen, weil sie in oder außerhalb von Guben eine andere, nämlich eine Hauptwohnung besitzen, auf, hiervon dem Wohnungsnachweis unverzüglich Anzeige zu erstatten und dabei anzugeben, welche Wohnung als ihre Hauptwohnung anzusehen ist.