27. April 1916

Fleischbrühe und Bouillonwürfel an fleischlosen Tagen.

Verschiedentlich sind Zweifel darüber entstanden,  ob der § 1 der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs so auszulegen sei,  daß damit auch die Verabfolgung von Fleischbrühe und der Verkauf sogen. Bouillonwürfel an fleischlosen Tagen allgemein untersagt werde.  Zur Behebung dieser Unsicherheit wird durch besondere Verfügung des Herrn Reichskanzlers nunmehr ausdrücklich bekannt gegeben,  daß  Fleischbrühe ohne Zugabe von Fleisch,  und Suppenwürfel,  die Fleischteile nicht enthalten,  nicht als Speisen anzusehen sind,  deren Verabfolgung dem Beschränkungsverbot der genannten Verordnung zu unterliegen hat.