27. August 1918

Strafvollstreckung gegen entlassene Kriegsteilnehmer. Der Justizminister hat durch eine allgemeine Verfügung vom 21.d.M angeordnet, daß eine Strafe, die gegen einen Kriegsteilnehmer für eine vor seiner Einberufung begangene Straftat verhängt und nicht im Gnadenwege erlassen worden ist, künftig ohne Rücksicht auf die Höhe der Strafe nicht ohne weiteres zu vollstrecken ist. Vielmehr ist ohne Einleitung oder Wiederaufnahme der Strafvollstreckung die ministerielle Entscheidung über Befürwortung eines Gnadenverweises einzuholen.