27. Januar 1920

Arbeitszeit für Photographen. Auf Anordnung des Regierungspräsidenten sind sämtliche photographischen Anstalten am ersten  Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage geschlossen zu halten. Die Beschäftigung von Hilfspersonal ist gestattet an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten für  8 Stunden zwischen 8 Uhr vormittags und 6 Uhr nachmittags, an allen übrigen Sonn- und Festtagen von 10 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags. Außenhalb der hiernach für die Arbeitnehmer freigegebenen Zeit müssen die photographischen Anstalten an Sonn- und Festtagen geschlossen gehalten werden.