Die Regelung des Seifenverbrauchs. Der Reichsanzeiger veröffentlicht neue Ausführungsbestimmungen über die Abgabe von Waschmitteln. Danach stellt der Reichskanzler monatlich fest, welche Mengen und Arten von Oelen und Fetten sowie daraus gewonnenen Oel- und Fettsäuren zur Herstellung von Seife und Waschmitteln und welche zur Herstellung von Leder verarbeitet oder verwendet werden dürfen. Für die Abgabe von fetthaltigen Waschmitteln an Selbstverbraucher werden neue Grundsätze aufgestellt. Eine Person darf im Monat nur noch 50 Gramm Feinseife und 250 Gramm Seifenpulver erhalten. Nachbezogen werden darf nicht, dagegen im voraus für zwei Monate. Auf der Seifenkarte befinden sich besondere Abschnitte für Seifenpulver zu 100, 100 und 50 Gramm. Zusatzkarten kann die Ortsbehörde bis zu vier an Aerzte, Zahnärzte, Krankenpfleger usw, Tuberkulöse und Kranke in Krankenhäusern, bis zu zwei an Arbeiter vor dem Feuer oder mit der Kohlenbewegung, eine für Kinder bis zu 18 Monaten, zwei für gewisse Arbeiter bewilligen. Die Weitergabe von Seifenkarten ist verboten. Seife darf im Kleinhandel nicht über 20 Pfg. bis 60 Gramm, Seifenpulver 50 Pfg. für 250 Gramm kosten usw. Die Barbiere und Friseure werden durch Vermittlung des Bundes Deutscher Barbier-,Friseur-und Perrückenmacher- Innungen versorgt, die Industrie durch den Ueberwachungsausschuß der Seifenindustrie. Der Reichskanzler ist ermächtigt, auch den Verkehr mit Ersatzmitteln zu regeln.