27. Juni 1918

Verbot der Brennessel-Verfütterung. Laut Verfügung des Kriegsministeriums vom 2.Oktober 1917 dürfen Brennesseln weder verfüttert noch als Gemüse verwendet werden. Sobald die Brennesseln abgeerntet sind , unterliegen sie der Meldepflicht an das Webstoffmeldeamt der Kriegsrohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW, 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter der Aufschrift „Nesselbeschlagnahme“. Zuwiderhandlungen werden nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 26.April 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10.000 M bestraft, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Nähere Auskunft erteilt die Nessel-Anbau- Gesellschaft m.b.H., Berlin W.8, Mohrenstraße 42/44.