27. Oktober 1918

Zur Milderung der Wohnungsknappheit ist vom Regierungspräsidenten zu Frankfurt a.O. eine Polizeiverordnung erlassen worden, wonach die baupolizeiliche Genehmigung zur Einrichtung von Wohnungen in Keller- und Dachgeschossen über  das bisherige Maß hinaus, jedoch auf höchstens fünf Jahre nach Friedensschluß, erteilt werden kann.