28. August 1917

Beschlagnahme der Wäsche aus Gast- und Schankwirtschaften. Der „Reichsanzeiger“ veröffentlicht Bekanntmachungen der Reichsbekleidungsstelle über die Verwendung von Wäsche in Gastwirtschaften. In einer Ergänzungsbekanntmachung wird bestimmt, daß Tische, deren Holzplatten derart roh hergerichtet sind, daß sie von vornherein für eine Bedeckung durch ein Tischtuch bestimmt waren, dürfen auch ferner hin mit einem Tischtuch bedeckt werden. Dagegen ist das Bedecken mit weiteren Tüchern verboten. Bett-,Haus-und  Tischwäsche  in  Gastwirtschaften, Privat- und Krankenanstalten usw. wird beschlagnahmt ohne Rücksicht darauf, ob sie gebraucht oder ungebraucht ist. Die Beschlagnahme wird sofort wirksam, jedoch wird der Gebrauch der Wäsche in eigenen Betrieben durch die Beschlagnahme nicht berührt. Ortsveränderung der beschlagnahmten Gegenstände und ihr Erwerb ist verboten. Die Reichsbekleidungsstellbehält sich vor, auf Antrag beschlagnahmte Gegenstände zur Veräußerung freizugeben. Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, wie am 1. Oktober 1917 bei ihnen befindlichen Gegenstände anzumelden. Ausgenommen sind solche Betriebe, in denen nicht mehr als fünf Betten zum Gebrauch für Gäste zur Verfügung stehen und solche auf den Verkauf von Lebens- und Genussmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle gerichtete Betriebe, in denen nicht mehr als drei zur Familie des Unternehmers nicht gehörige Personen dauernd beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen werden unter Strafe gestellt.