28. Juni 1918

Kein Gemüse mit Kraut. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst. Verwaltungsabteilung, hat verfügt, daß künftighin Rhabarber nur noch mit einem Blattansatz bis zu 3 Zentimeter, Mairüben, Möhren und Karotten überhaupt nicht mehr mit Kraut gehandelt werden dürfen. Für die drei Gemüsesorten gilt eine Ausnahme nur insofern, als hier der Absatz mit Kraut noch für den Fall zugelassen ist, daß die Ware vom Erzeuger mit Fuhrwerk und dergleichen auf kurze Entfernungen – ohne Benutzung der Bahn – an die Absatzstelle, besonders auf öffentliche Märkte, gebracht wird. Im Vorjahre hat die Verladung dieser Gemüse mit Kraut vielfach zu Unzuträglichkeiten geführt und schlechtes Eintreffen der Ware am Bestimmungsort verschuldet.