Der Unterrichtsminister gegen das Pflücken von Feldblumen. Der preußische Unterrichtsminister hat an die Schulbehörden einen Erlaß gerichtet, worin er sich unter Hinweis auf die Kriegsnotwendigkeiten nachdrücklich gegen das Pflücken von Feldblumen und das Betreten der bestellten Aecker wendet. Fortgesetzt wird über die Schäden Klage geführt, die beim Pflücken der Feldblumen auf Aeckern und Wiesen angerichtet werden. Der Minister weißt deshalb darauf hin, dass nach § 368 des Strafgesetzbuches sich strafbar macht, wer unbefugt vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte Aecker geht. Durch die Entnahme von Feldblumen gehen auch nicht unbeträchtliche Futtermittel verloren.