Abgabe bürgerlicher Kleidung an entlassene Militärpersonen. Um die Versorgung der zurückkehrenden bedürftigen Kriegsteilnehmer mit bürgerlicher Kleidung sicherzustellen, hat die Reichsbekleidungsstelle ein Drittel der bei den Altbekleidungsstellen vorhandenen Bestände an getragener Männeroberkleidung beschlagnahmt und ihre Veräußerung nur an bedürftige entlassene Unteroffiziere und Mannschaften zugelassen. Die Veräußerung ist nur statthaft, wenn der Entlassene einen Ausweis der zuständigen Gemeindeverwaltung vorlegt, in dem bescheinigt wird, daß der Entlassene die notwendigsten Stücke an Männeroberkleidung nicht besitzt und derart unbemittelt ist, daß er sich Kleidungsstücke zu den im Handel üblichen Preisen nicht kaufen kann. Die erforderlichen Ausweise sind im Rathaus, Zimmer 31, erhältlich. Die Veräußerung erfolgt durch die städtische Altbekleidungsstelle, Königstraße Nr. 73. Von nun an dürfen auch gemeinnützige Wohlfahrts- und Fürsorgeunternehmungen Männeroberbekleidung an die aus dem Heere und der Marine entlassenen Krieger, auch schenkungsweise nur abgeben, sofern ihnen die erwähnte amtliche Bescheinigung der Gemeindeverwaltung übergeben wird. Für die unentgeltliche Abgabe von Oberkleidung an Kriegsteilnehmer durch die gemeinnützigen Wohlfahrtunternehmungen fällt indessen das Erfordernis der Hingabe eines Bezugsscheins fort. Alles nähere über die Regelung der Angelegenheit ist aus den in dem Anzeigenteil der heutigen Nummer enthaltenen Bekanntmachungen der Reichsbekleidungsstelle mit den Bestimmungen des Magistrats ersichtlich.