Warnung vor Rohfetthinterziehungungen. Von der Rohfett - Abteilung des Kriegsausschusses für Oele und Fette in Berlin wird uns geschrieben: Mit dem 15. März 1918 ist die Verordnung gegen den Schleichhandel in Kraft getreten. Sie ist für die rohfettlieferungspflichtigen Schlachtstellen und Schlächter von außerordentlicher Bedeutung, da sie bei der Mehrzahl der Rohfetthinterziehungen neben den Strafbestimmungen der Rohfettverordnung vom 16. März 1916 Anwendung finden muß und somit die Mehrzahl der Rohfetthinterziehungen Gefängnisstrafe im Gefolge haben wird. Bekanntlich unterliegen die Rohfette von Rindvieh und Schafen vom Augenblick des Anfalls an nur der Verfügung des Kriegsausschusses. Erwirbt die Schlachtstelle oder der Schlächter die Rohfette dadurch, daß sie der zuständigen Annahmestelle des Kriegsausschusses entzogen werden, und veräußert die Schlachtstelle oder der Schlächter die Rohfette demnächst weiter, gleichgültig ob in Form von Rohfetten oder Rohfetterzeugnissen (Feintalg. technischer Talg),so ist der Tatbestand des Schleichhandels erfüllt, und das Gericht hat nicht mehr die Wahl zwischen Gefängnis - und Geldstrafe, es muß vielmehr auf Gefängnisstrafe, beim zweiten Wiederholungsfall unter Umständen auf Zuchthaus erkennen. Der etwaige Einwand, daß man die Rohfette nicht zur etwaigen Weiterveräußerung, sondern zum eigenen Gebrauch hinterzogen habe, so daß der Tatbestand des Schleichhandels nicht vorliegt, wird nun in wenigen Fällen durchgreifen. Was für die Ablieferung von Rohfetten gilt, hat in gleichem Umfange für die Ablieferung der Kälbermägen Geltung, die bekanntlich durch die Reichskanzlerverordnung vom 1.März 1917 dem Kriegsausschuß zur Verfügung gestellt worden sind. Es wird erwartet, daß vorstehender Hinweis genügt, die Rohfettlieferungspflichtigen zur restlosen Abgabe sämtlicher Rohfette, auch der kleinsten Mengen, zu veranlassen.