Meldepflicht der gewerblichen Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, die einen monatlichen Verbrauch von über 200 Zentner haben. Nach der Bekanntmachung der Ortskohlestelle im heutigen Anzeigenteil haben die genannten Gewerbetreibenden in der Zeit vom 1. bis 5. Jan. 1919 erneut Meldungen über ihren Kohlenverbrauch und -Bedarf zu erstatten. Da die an die amtlichen Verteilungsstellen einzureichenden Meldekarten häufig an andere Amtsstellen gesandt werden, was zu Irrtümern Veranlassung gibt, wird darauf hingewiesen, daß in § 6 der den Meldekarten beigegebenen Vorschriften die amtlichen Verteilungsstellen, an welche die Meldungen erstattet werden müssen, genau bezeichnet sind.