4. Januar 1918

Crossen a.O. (Unzulässiger Tauschhandel.)
Das „Cross. Tagebl.“ schreibt: In letzter Zeit hat sich im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten und Verbrauchern eine Gepflogenheit herausgebildet, die im Interesse unseres Wirtschaftsleben nicht entschieden genug bekämpft werden kann; es sind nämlich Fälle bekannt geworden, in denen Geschäftsleute kein Bedenken getragen haben, von Kunden Lebensmittel anzunehmen und ihnen dafür Kleidungstücke ohne Bezugsschein zu verabfolgen. Abgesehen davon, daß diese Geschäftsleute sich schwerer Bestrafung aussetzen, ist ein solches Verhalten geeignet, die gleichmäßige Versorgung aller Volksschichten mit Lebensmitteln wie Kleidungsstücken im hohen Grade zu gefährden. Alle wohlerwogenen behördlichen Maßnahmen, die das wirtschaftliche Durchhalten im Krieg gewährleisten sollen und könnten, müssen scheitern, wenn die Bevölkerung sich nicht scheut, sie in dieser Weise zu durchkreuzen. – Ob das nur für Crossen a.O. zutrifft?