Crossen a.O. (Unzulässiger Tauschhandel.)
Das „Cross.
Tagebl.“ schreibt: In letzter Zeit hat sich im Geschäftsverkehr zwischen
Kaufleuten und Verbrauchern eine Gepflogenheit herausgebildet, die im Interesse
unseres Wirtschaftsleben nicht entschieden genug bekämpft werden kann; es sind
nämlich Fälle bekannt geworden, in denen Geschäftsleute kein Bedenken getragen
haben, von Kunden Lebensmittel anzunehmen und ihnen dafür Kleidungstücke ohne
Bezugsschein zu verabfolgen. Abgesehen davon, daß diese Geschäftsleute sich
schwerer Bestrafung aussetzen, ist ein solches Verhalten geeignet, die
gleichmäßige Versorgung aller Volksschichten mit Lebensmitteln wie
Kleidungsstücken im hohen Grade zu gefährden. Alle wohlerwogenen behördlichen
Maßnahmen, die das wirtschaftliche Durchhalten im Krieg gewährleisten sollen und
könnten, müssen scheitern, wenn die Bevölkerung sich nicht scheut, sie in dieser
Weise zu durchkreuzen. – Ob das nur für Crossen a.O. zutrifft?