4. Juli 1918

Die Gewährung von Kriegswitwengeld. Das Kriegsministerium teilt auf viele Anfragen mit: Die Witwe eines zum Feldheer gehöhrenden Soldaten hat Anspruch auf Kriegswitwengeld. Ein solcher Anspruch steht der Witwe eines zum Besatzungsheere gehöhrenden Soldaten nicht zur Seite. Es kann ihr jedoch im Falle einer Bedürftigkeit durch die Oberste Militärverwaltungsbehörde eine Kriegsversorgung in gleicher Höhe gewährt werden, wenn der Verstorbene infolge des eingetretenen Krieges außerordentlichen Anstrengungen, Entbehrungen, oder für das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Einflüssen ausgesetzt war und infolgedessen verstorben ist.