6. Februar 1917

Streckung der Heeresnäharbeiten. Der Oberbefehlshaber in den Marken erläßt eine Bekanntmachung über die Streckung der Heeresnäharbeiten, die am 1.März in kraft tritt. Danach darf mit Näharbeiten (Neuanfertigungen und Instandsetzungsarbeiten), die von militärischen Beschaffungsstellen vergeben sind, nur derjenige beschäftigt werden,  der im Besitz eines Ausweisbuches für Heeresnäharbeiten ist. Diese Bestimmung gilt auch für Arbeitgeber, die selbst mitarbeiten, und für Arbeitnehmer, die, ohne in einem Militärverhältnis zu stehen, in Militärwerkstätten arbeiten. Der Besitz des Ausweisbuches ist Voraussetzung für die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten, gibt aber keinen Anspruch auf solche Beschäftigung. Er steht daher auch der Heranziehung des Inhabers zum Vaterländischen Hilf.dienst – sofern diese sonst gerechtfertigt ist – nicht entgegen. Die Ausgabe der Ausweisbücher erfolgt durch die für den Wpohnsitz des Arbeitnehmers zuständige Ortspolizeibehörde.