Polizeiliches Einschreiten gegen ungeeignete Wohn- und Schlafräume.
Eine Polizeibehörde untersagte die fernere Benutzung gewisser Räume in einem Hause als Wohn- und Schlafräume. Gleichzeitig stellte die Polizeibehörde die Forderung, daß jeder vorhandene Raum in einen für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeigneten umgewandelt werde. Den zweiten Teil der polizeilichen Forderung verwarf indessen das Oberverwaltungsgericht als ungesetzlich. Diese Forderung geht über das Maß desjenigen hinaus, was die auf die Verhütung von Gefahren angewiesene Polizei anzuordnen habe.