8. Dezember 1918

Vorsichtsmaßnahmen gegen Grippe. In Rücksicht auf die erneute Ausdehnung der Grippeerkrankungen werden wir von zuständiger Seite darauf hingewiesen, daß die gebotenen Vorsichtsmaßregeln wiederum der Beachtung der Einwohnerschaft dringend empfohlen werden müssen. Namentlich ist es notwendig, den nahen Verkehr mit hustenden Personen zu meiden, bei größeren Menschenansammlungen (in Straßenbahnen, Gastwirtschaften, Versammlungen usw.) sich vorzusehen und vor allem der Verbreitungsgefahr durch die Schulen die größte Aufmerksamkeit zuzuwendenden. Wenn auch von einer gänzlichen Schließung der Schulen vorläufig noch abgesehen werden kann, so ist es doch Pflicht der Eltern, bei irgend welchen Krankheitserscheinungen eines Kindes dieses sofort vom Schulbesuche zurückzuhalten, und im Falle einer Feststellung von Grippeerkrankung auch die Geschwister, soweit sie nicht scharf isoliert werden können, vom Schulbesuche fernzuhalten. In den Schulklassen, bei denen zahlreiche Erkrankungen auftreten, wird der Unterricht nach Bestimmung des Schulleiters schleunigst zu schließen sein.