8. Februar 1913

Der evangelische Oberkirchenrat hat in sehr billigenswerter Weise an die königlichen Konsistorien eine Verfügung erlassen, durch welche die Härten ausgeschieden werden sollen, die sich aus dem Bekanntwerden der unehelichen  Geburt eines Kindes ergeben können. In seinem Auftrage ermächtigen gegenwärtig die königlichen Konsistorien die kirchenbuchführenden Geistlichen, in denjenigen Fällen, in denen das betreffende Kind 1. ehelich ist, 2. durch nachfolgende Ehe legitimiert ist und 3. von einem Ehepaar als gemeinschaftliches Kind angenommen ist, wozu auch Adoptiveltern zu rechnen sind, auf Antrag der Beteiligten anstelle des bisher üblichen vollständigen Auszuges aus dem Taufregister einen abgekürzten Auszug zu erteilen. Dieser hat sich nur auf folgende 4 Punkte zu beschränken: Name und Stand des Vaters resp. Des Adoptivvaters, Name und Stand der Mutter resp. der Adoptivmutter, Ort und Zeit der Geburt und Tag der Taufe. Der Vermerk ob ehelich oder unehelich hat also in Zukunft fortzubleiben.