Erhöhung der Familienunterstützung. Halbamtlich wird mitgeteilt: Auch in diesem Jahre wird vom 1. November ab eine Erhöhung der Familienunterstützungen mit Rücksicht auf die Teuerungsverhältnisse erfolgen. Der Mindestsatz an Familienunterstützung beträgt für die Ehefrau 20 M, für Kinder sowie für sonstige unterstützungsberechtigte Personen 10 M monatlich. Zu diesem Satze werden auf Grund der Bundesratsverordnung vom 2. November 1917 bereits seit dem 1.November 1917 Erhöhungen bis zu 5 M aus Reichsmitteln je nach dem Beschlusse der einzelnen Lieferungsverbände an jeden Unterstützungsberechtigten bezahlt. Eine vom Bundesrat jetzt angenommene Verordnung sieht eine weitere Erhöhung der bisher gewährten Sätze abermals bis zu 5 M vor. Die Beschlußfassung auch über die neu zu gewährende Erhöhung ist den Lieferungsverbänden überlassen.