Wohnimmobilienverwalter
Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notwendige Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt - bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO), müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden. Zusätzlich muss eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 4 vorliegen.
Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu beantragen. (vgl. § 161 GewO)
Rechtsgrundlagen
§ 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)