Finanzanlagenvermittler

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

  1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  2. Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Notwendige Unterlagen

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:

  • Zuverlässigkeit (§ 34f Abs. 2 Nr. 1 GewO),
  • geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34f Abs. 2 Nr. 2 GewO),
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO),
  • Sachkunde § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO), müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 34f GewO
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO haben ferner die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34f Absatzes 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Notwendige Unterlagen

  • Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO Voraussetzungen
  • Vorliegen der Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO Rechtsgrundlagen § 34f GewO
  • Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Fristen

Die Anträge auf Eintragung in das Vermittlerregister werden in der Regel innerhalb eines Werktages bearbeitet.