Finanzanlagenvermittler
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notwendige Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34f Abs. 2 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34f Abs. 2 Nr. 2 GewO),
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO),
- Sachkunde § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO), müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 34f GewO
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO haben ferner die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34f Absatzes 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Notwendige Unterlagen
- Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO Voraussetzungen
- Vorliegen der Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO Rechtsgrundlagen § 34f GewO
- Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Fristen
Die Anträge auf Eintragung in das Vermittlerregister werden in der Regel innerhalb eines Werktages bearbeitet.