Darlehensmakler

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Notwendige Unterlagen

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:

  • Zuverlässigkeit (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO),
  • geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO),
    müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO
 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)