Darlehensmakler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notwendige Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO),
müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)