Gewerbe-Abmeldung
Entgegennahme der Gewerbeabmeldung und Bescheinigung der Anzeige. Die Aufgabe des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes oder einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle ist der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).
Erforderliche Unterlagen
- Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) bei persönlicher Erstattung der Anzeige
- schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
- beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
- Vollmacht der Gründer zur Abmeldung des Betriebes
Voraussetzungen
Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis oder Reisepass) überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden.
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) für die Erstattung der Anzeige
- § 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige
- § 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige
Gebühren
10,00 €
Fristen
Der Empfang mangelfreier Anzeigen wird durch die Behörde innerhalb von drei Tagen bescheinigt. Bei persönlichem Erscheinen wird die Gewerbeanzeige in der Regel sofort per PC bearbeitet. Die Bearbeitungszeit verzögert sich, wenn unvollständige Angaben gemacht werden oder der u.U. erforderliche Handelsregister-Auszug oder ggf. erforderliche Vollmachten nicht vorliegen.