Gaststättenrecht
- um welche Betriebsart es sich handelt und
- ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
- Imbiss / Schnellrestaurant
- Schankwirtschaft
- Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
- Tanzlokal
- Freischankfläche (Biergarten)
- Café
- Bar
- Diskothek
- Autobahnraststätte
- Trinkhalle
- Warenhausgaststätte
- Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
- Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der GewO
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) nach § 2 Abs. 2 BbgGastG
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
- Getränke ausschenkt oder
- zubereitete Speisen verabreicht,
wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend während eines bestimmten Anlasses wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder zu anderen Anlässen betrieben wird.
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.
In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
- um welche Betriebsart es sich handelt und
- ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Als Betriebsart kommen in Betracht:
- Imbiss
- Schankwirtschaft
- Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft
- Freischankfläche (Biergarten)
- Café
- Bar
- mit Musikdarbietung
- mit Tanzveranstaltung
-
Straußwirtschaft
- § 2 Abs. 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung - BbgGastGZV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
- Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach §2 Abs. 2 BbgGastG
- Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation;
- gehören Sie keinem EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaat an, bedürfen Sie der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der Ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Gebühren 38,40 EUR
Fristen Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen (Posteingang) vor Beginn des Betriebes vorzunehmen.