
Laura Lehmann
Spielplätze
Wie sieht die Bildungslandschaft der Zukunft in Guben aus?
Bewachungsgewerbe - Antrag auf Erlaubnis
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882 b ZPO)
- Sachkundenachweis
- Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz
- ggf. Auszug aus dem Handelsregister
- Zuverlässigkeit (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO),
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewO),
- Sachkunde (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO),
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewO)
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken.
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Arbeitnehmer (Bewachungspersonal) betraut werden, deren Zuverlässigkeit von der Behörde überprüft worden ist.
Reisegewerbekarte
Bestimmte reisegewerbliche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht ausgenommen. Solche Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt.In § 56 GewO sind dieTätigkeiten aufgezählt, die im Reisegewerbe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden können. Für reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeiten ist gemäß § 55 Abs. 2 GewO eine Reisegewerbekarte erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann auch juristischen Personen erteilt werden. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu haben: Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Übt der Reisegewerbetreibende die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen.
- Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
- Meldebescheinigung (wenn man nicht in Deutschland polizeilich gemeldet ist)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes vom Hauptwohnsitz
- persönliche Zuverlässigkeit
Bei juristischen Personen (GmbH, AG, Ltd.) wird die Zuverlässigkeit anhand ihrer gesetzlichen Vertreter geprüft.
- § 55 Abs. 2 GewO
- Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHW)
- unbefristete Erteilung einer Reisegewerbekarte: 54,00 bis 679,20 EUR
- befristete Erteilung einer Reisegewerbekarte je angefangenes Jahr: 36,00 bis 360,00 EUR
- Verlängerung der Geltungsdauer: 18,00 bis 180,00 EUR
- Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit: 42,00 bis 160,00 EUR
- Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte: 21,60 EUR
Wanderlager
Oftmals werden zielgerichtet ältere Bürger unter dem Deckmantel eines angeblichen Gewinns, eines ganz besonders günstigen Waren- oder Reiseangebots angeschrieben oder auch angerufen und ermuntert, an einer "Gewinnübergabeveranstaltung" in einer Gaststätte X oder an einer Ausflugsfahrt teilzunehmen. In den Fällen, in denen nicht ein konkreter Veranstaltungsort benannt wird, sondern vielmehr nur zu einer "Fahrt ins Blaue" eingeladen wird, handelt es sich um die sogenannten "Kaffeefahrten". Bei solchen Fahrten werden meist weit entfernte und abseits gelegene Gaststätten aufgesucht, in denen die eigentliche Verkaufsveranstaltung durchgeführt wird.Auf Einladungen zu Wanderlagern wird in vielen Fällen durch den Veranstalter auf zu erwartende Geschenke (Lebensmittelpakete, Elektrogeräte, Kosmetika) oder - wie schon zuvor erwähnt - einen angeblichen Hauptgewinn verwiesen. Solche Ankündigungen sind rechtlich unzulässig und werden zudem in den allermeisten Fällen nicht erfüllt.
Gaststättenrecht
- um welche Betriebsart es sich handelt und
- ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
- Imbiss / Schnellrestaurant
- Schankwirtschaft
- Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
- Tanzlokal
- Freischankfläche (Biergarten)
- Café
- Bar
- Diskothek
- Autobahnraststätte
- Trinkhalle
- Warenhausgaststätte
- Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
- Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der GewO
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) nach § 2 Abs. 2 BbgGastG
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
- Getränke ausschenkt oder
- zubereitete Speisen verabreicht,
wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend während eines bestimmten Anlasses wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder zu anderen Anlässen betrieben wird.
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.
In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
- um welche Betriebsart es sich handelt und
- ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Als Betriebsart kommen in Betracht:
- Imbiss
- Schankwirtschaft
- Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft
- Freischankfläche (Biergarten)
- Café
- Bar
- mit Musikdarbietung
- mit Tanzveranstaltung
-
Straußwirtschaft
- § 2 Abs. 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung - BbgGastGZV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
- Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach §2 Abs. 2 BbgGastG
- Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation;
- gehören Sie keinem EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaat an, bedürfen Sie der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der Ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Gebühren 38,40 EUR
Fristen Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen (Posteingang) vor Beginn des Betriebes vorzunehmen.
Auskunft aus dem Gewerberegister
Gewerbezentralregister
Das Gewerbezentralregister ist im Gegensatz zum Gewerbe-Melderegister der Kommune ein zentrales Register. Hier werden für die gesamte Bundesrepublik die Gewerbetreibenden eingetragen, die in Bezug auf ihr Gewerbe negativ in Erscheinung getreten sind. Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden (zur Prüfung der Zuverlässigkeit) oftmals für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen benötigt. Beachten Sie bitte, dass bei der örtlichen Verwaltungsbehörde nur der Antrag auf Erteilung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister gestellt wird. Diese schickt dann Ihren Antrag zum Bundesamt für Justiz nach Bonn, von wo Sie dann die offizielle Auskunft erhalten.
Gebühren 13,00 EUR
Bedenken Sie, dass die Bearbeitung eines Antrages ca. 4 Wochen dauern kann.
Gewerbe-Abmeldung
- Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) bei persönlicher Erstattung der Anzeige
- schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
- beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
- Vollmacht der Gründer zur Abmeldung des Betriebes
- § 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige
Gewerbe-Ummeldung
- schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
- beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
- Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer "GmbH i. G."
- § 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige