Laura Lehmann

Laura Lehmann

Freitag, 29 Januar 2021 09:52

Bewachungsgewerbe - Antrag auf Erlaubnis

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unter dem Begriff der Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz von Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit eines Menschen (z.B. durch Beaufsichtigung oder Kontrollen). Bloße Sicherheitseinrichtungen technischer Art stellen keine Obhutstätigkeit dar. Die Erlaubnis zur Bewachung kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer eigenen Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
 
Erforderliche Unterlagen
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882 b ZPO)
  • Sachkundenachweis
  • Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz 
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister
 Voraussetzungen
  • Zuverlässigkeit (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO),
  • geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewO),
  • Sachkunde (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO),
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewO)
Allgemeine Hinweise
Für nachstehend genannte Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK erforderlich:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken.
  • Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
  • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
    Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Arbeitnehmer (Bewachungspersonal) betraut werden, deren Zuverlässigkeit von der Behörde überprüft worden ist.
Rechtsgrundlagen      § 34a Abs. 1 GewO Bewachungsverordnung (BewachV)
 
Gebühren                      174,00 EUR - 1.740,00 EUR
Freitag, 29 Januar 2021 09:45

Reisegewerbekarte

Wer ein Reisegewerbe ausübt, bedarf nach § 55 Abs. 2 GewO der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
 
Abgrenzung
Bestimmte reisegewerbliche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht ausgenommen. Solche Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt.In § 56 GewO sind dieTätigkeiten aufgezählt, die im Reisegewerbe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden können. Für reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeiten ist gemäß § 55 Abs. 2 GewO eine Reisegewerbekarte erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann auch juristischen Personen erteilt werden. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu haben: Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Übt der Reisegewerbetreibende die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen.
Für Gaststättenbetriebe im Reisegewerbe sind gemäß § 2 Abs. 7 S. 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG) die Vorschriften des Titels III GewO anzuwenden. Somit ist hierfür eine Reisegewerbekarte erforderlich.
 
Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
  • Meldebescheinigung (wenn man nicht in Deutschland polizeilich gemeldet ist)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes vom Hauptwohnsitz
Voraussetzungen
  • persönliche Zuverlässigkeit
    Bei juristischen Personen (GmbH, AG, Ltd.) wird die Zuverlässigkeit anhand ihrer gesetzlichen Vertreter geprüft.
Rechtsgrundlagen
  • § 55 Abs. 2 GewO
  • Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHW)
Gebühren
  • unbefristete Erteilung einer Reisegewerbekarte: 54,00 bis 679,20 EUR
  • befristete Erteilung einer Reisegewerbekarte je angefangenes Jahr: 36,00 bis 360,00 EUR
  • Verlängerung der Geltungsdauer: 18,00 bis 180,00 EUR
  • Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit: 42,00 bis 160,00 EUR
  • Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte: 21,60 EUR
Fristen
Die Bearbeitung der Anträge nimmt ca. 14 Tage in Anspruch.
Freitag, 29 Januar 2021 09:44

Wanderlager

Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Dies ergibt sich aus § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO.
 
Missbrauch von Veranstaltungen
Unter einem Wanderlager versteht man die Ausübung des Reisegewerbes mit vorhergehender öffentlicher Ankündigung. Die Anzeige eines Wanderlagers dient in erster Linie dem Verbraucherschutz, da gerade bei solchen Veranstaltungen die Gefahr besteht, dass der Konsument auf Grund nicht vorhandener Vergleichsmöglichkeiten Waren zu stark überhöhten Preisen kauft.

Oftmals werden zielgerichtet ältere Bürger unter dem Deckmantel eines angeblichen Gewinns, eines ganz besonders günstigen Waren- oder Reiseangebots angeschrieben oder auch angerufen und ermuntert, an einer "Gewinnübergabeveranstaltung" in einer Gaststätte X oder an einer Ausflugsfahrt teilzunehmen. In den Fällen, in denen nicht ein konkreter Veranstaltungsort benannt wird, sondern vielmehr nur zu einer "Fahrt ins Blaue" eingeladen wird, handelt es sich um die sogenannten "Kaffeefahrten". Bei solchen Fahrten werden meist weit entfernte und abseits gelegene Gaststätten aufgesucht, in denen die eigentliche Verkaufsveranstaltung durchgeführt wird.Auf Einladungen zu Wanderlagern wird in vielen Fällen durch den Veranstalter auf zu erwartende Geschenke (Lebensmittelpakete, Elektrogeräte, Kosmetika) oder - wie schon zuvor erwähnt - einen angeblichen Hauptgewinn verwiesen. Solche Ankündigungen sind rechtlich unzulässig und werden zudem in den allermeisten Fällen nicht erfüllt.
Freitag, 29 Januar 2021 09:22

Gaststättenrecht

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Als wesentliche Betriebsarten kommen in Betracht:
  • Imbiss / Schnellrestaurant
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
  • Tanzlokal
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • Diskothek
  • Autobahnraststätte
  • Trinkhalle
  • Warenhausgaststätte
Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies so ist dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen. Ist beabsichtigt, alkoholische Getränke anzubieten, so sind mit der Gewerbeanzeige die nachgenannten Unterlagen einzureichen:
 
Erforderliche Unterlagen
  • Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
  • Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der GewO
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen

Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) nach § 2 Abs. 2 BbgGastG

Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend während eines bestimmten Anlasses wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder zu anderen Anlässen betrieben wird.

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.

In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Als Betriebsart kommen in Betracht:

  • Imbiss
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • mit Musikdarbietung
  • mit Tanzveranstaltung
  • Straußwirtschaft
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen bei vorübergehenden Aktivitäten, wie zum Beispiel bei Vereinsfesten, vorzunehmen.

Gebühren                       38,40 EUR

Fristen                            Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen (Posteingang) vor Beginn des Betriebes vorzunehmen.

 

Freitag, 29 Januar 2021 09:18

Auskunft aus dem Gewerberegister

Das Gewerbe-Melderegister einer Kommune ist kein öffentliches Register (wie etwa das Handelsregister). Deshalb besteht auch kein Rechtsanspruch auf Auskünfte aus dem Gewerbe-Melderegister. Mitunter ist jedoch das Einholen von Auskünften aus diesem Register notwendig, um z.B. in Mahnsachen die ladungsfähige Anschrift eines Gewerbetreibenden zu ermitteln.
 
Auskünfte aus dem Gewerbe-Melderegister sind kostenpflichtig.
 
Für die Erteilung von Auskünften aus den beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen werden (betreffend die erste bis zehnte Person) jeweils 16,80 EUR pro Person erhoben, für jede weitere Person werden 7,20 EUR berechnet. Für Auskünfte, bei denen Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, werden pro Person 20,40 EUR erhoben.
 
Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbe-Melderegister sind grundsätzlich schriftlich zu stellen.
 

Gewerbezentralregister

Das Gewerbezentralregister ist im Gegensatz zum Gewerbe-Melderegister der Kommune ein zentrales Register. Hier werden für die gesamte Bundesrepublik die Gewerbetreibenden eingetragen, die in Bezug auf ihr Gewerbe negativ in Erscheinung getreten sind. Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden (zur Prüfung der Zuverlässigkeit) oftmals für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen benötigt. Beachten Sie bitte, dass bei der örtlichen Verwaltungsbehörde nur der Antrag auf Erteilung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister gestellt wird. Diese schickt dann Ihren Antrag zum Bundesamt für Justiz nach Bonn, von wo Sie dann die offizielle Auskunft erhalten.

Gebühren             13,00 EUR

Bedenken Sie, dass die Bearbeitung eines Antrages ca. 4 Wochen dauern kann.

Freitag, 29 Januar 2021 09:10

Gewerbe-Abmeldung

Entgegennahme der Gewerbeabmeldung und Bescheinigung der Anzeige. Die Aufgabe des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes oder einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle ist der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).
 
Erforderliche Unterlagen
  • Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) bei persönlicher Erstattung der Anzeige
  • schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • Vollmacht der Gründer zur Abmeldung des Betriebes
Voraussetzungen
Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis oder Reisepass) überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden.
 
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) für die Erstattung der Anzeige
- § 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige
 
Gebühren
12,00 €
 
Fristen
Der Empfang mangelfreier Anzeigen wird durch die Behörde innerhalb von drei Tagen bescheinigt. Bei persönlichem Erscheinen wird die Gewerbeanzeige in der Regel sofort per PC bearbeitet. Die Bearbeitungszeit verzögert sich, wenn unvollständige Angaben gemacht werden oder der u.U. erforderliche Handelsregister-Auszug oder ggf. erforderliche Vollmachten nicht vorliegen.
 

 

Freitag, 29 Januar 2021 09:00

Gewerbe-Ummeldung

Entgegennahme der Gewerbeummeldung und Bescheinigung der Anzeige. Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereiches einer Behörde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist durch den Gewerbetreibenden der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen.
 
Erforderliche Unterlagen
  • schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B.  Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer "GmbH i. G."
Voraussetzungen
Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis oder Reisepass) überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden.
 
Allgemeine Hinweise
Hinweis zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.
 
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) für die Erstattung der Anzeige
- § 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige
 
Gebühren
30,00 EUR
 
Fristen
Der Empfang mangelfreier Anzeigen wird durch die Behörde innerhalb von drei Tagen bescheinigt. Bei persönlichem Erscheinen wird die Gewerbeanzeige in der Regel sofort per PC bearbeitet. Die Bearbeitungszeit verzögert sich, wenn unvollständige Angaben gemacht werden oder der u.U. erforderliche Handelsregister-Auszug oder ggf. erforderliche Vollmachten nicht vorliegen.
 
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