Laura Lehmann

Laura Lehmann

Montag, 18 Januar 2021 09:03

Wohnimmobilienverwalter

Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Notwendige Unterlagen

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt - bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:

  • Zuverlässigkeit (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO),
  • geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO), müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden. Zusätzlich muss eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 4 vorliegen.

Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu beantragen. (vgl. § 161 GewO)

Rechtsgrundlagen

§ 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Montag, 18 Januar 2021 09:02

Immobiliendarlehensvermittler

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliendarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Notwendige Unterlagen

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:

  • Zuverlässigkeit (§ 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO),
  • geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34i Abs. 2 Nr. 2 GewO),
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie (§ 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO),
  • Sachkunde § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO), müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
    Ferner muss sich die Hauptniederlassung oder der Hauptsitz des Antragstellers im Inland befinden und die Vermittlungstätigkeit im Inland ausübt werden (§ 34i Abs. 2 Nr. 5 GewO).

Rechtsgrundlagen

§ 34i GewO

Montag, 18 Januar 2021 08:56

Gewerbe-Anmeldung

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).

Notwendige Unterlagen

  • Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) bei persönlicher Erstattung der Anzeige schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer "GmbH i. G." ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung (bei persönlichem Erscheinen des Gewerbetreibenden i. d. R. nicht erforderlich, da die Daten sofort per Computer erfasst werden)

Voraussetzungen
Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis oder Reisepass) überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden.

Fristen
Der Empfang mangelfreier Anzeigen wird durch die Behörde innerhalb von drei Tagen bescheinigt. Bei persönlichem Erscheinen wird die Gewerbeanzeige in der Regel sofort per PC bearbeitet. Die Bearbeitungszeit verzögert sich, wenn unvollständige Angaben gemacht werden oder der u. U. erforderliche Handelsregister-Auszug oder ggf. erforderliche Vollmachten nicht vorliegen.

Gebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt

  • 40,00 € für natürliche Personen
  • 66,00 € für juristische Person/einem gesetzlichen Vertreter
  • 18,00 € jeder weitere gesetzliche Vertreter

Rechtliche Grundlagen
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) für die Erstattung der Anzeige
§ 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige

Montag, 18 Januar 2021 08:53

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis können Sie im Service-Center oder online beantragen. Bei beiden Varianten beträgt die Gebühr 13,00 Euro. Eine Gebührenbefreiung kann beantragt werden bei ehrenamtlicher Tätigkeit oder Mittellosigkeit, der Grund für die Gebührenbefreiung muss nachgewiesen werden. Für die Beantragung benötigen Sie

  • den Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Nachweis der Berechtigung als gesetzlicher Vertreter
  • bei dem erweiterten Führungszeugnis ist zusätzlich die schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzung des § 30 a BZRG vorliegt.
Montag, 18 Januar 2021 08:37

Anmeldung bzw. Ummeldung

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Neugeborene, die in der Bundesrepublik geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in einer anderen Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Die Pflicht zur Anmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen. Das Ausfüllen der Formulare vorab ist nur erforderlich, wenn Sie nicht persönlich bei der Meldebehörde vorsprechen können.

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis und/oder Reisepass
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Zuzug aus dem Ausland: Nachweis des Familienstandes-verheiratet-geschieden oder verwitwet, ist eine internationale Eheurkunde mitzubringen
  • Zuzug von Kindern aus dem Ausland ist zusätzlich eine internationale Geburtsurkunde und die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten mitzubringen

Gebührenfrei

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